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§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

(1) Der Verein führt den Namen Schützenverein „Hubertus“ Reichenbach.

(2) Der Verein hat seinen Sitz in Reichenbach (Landkreis Cham). Er wurde am 06.01.1955 zu Reichenbach im Gasthaus Eichinger gegründet.

(3) Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.

(4) Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

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§ 2 Vereinszweck

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

(2) Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports.
Der Verein erstrebt den freiwilligen Zusammenschluss aller in Reichenbach und Umgebung wohnhaften Sportschützen. Der Vereinszweck wird verwirklicht insbesondere durch Förderung und Ausübung gemeinschaftlichen Schießens mit behördlich zugelassenen Sportwaffen, durch Teilnahme an Meisterschaften, Rundenwettkämpfen und Preisschießen und Ausrichtung von Vereinsmeisterschaften und durch Wahrung der sportlichen Interessen der Vereinsmitglieder. Ebenso durch die Pflege der Schützentradition und des Schützenbrauchtums.

(3) Ferner bezweckt der Verein
a) die laufende Unterrichtung seiner Mitglieder über schießsportliche Fragen,
b) die Heranführung Jugendlicher an den Schießsport und ihre sachgerechte Ausbildung und die Jugendpflege zur Förderung des Nachwuchses im Schießsport.

(4) Der Satzungszweck wird weiter verwirklicht insbesondere durch Errichtung von Sportanlagen und die Förderung schießsportlicher Übungen und Leistungen.

(5) Der Verein ist dem Oberpfälzer Schützenbund e. V. mit Sitz im Pfreimd, Schützenstraße 99, angeschlossen.

(6) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(7) Die Vereinsämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.

(8) Bei Bedarf können jedoch Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten gegen Zahlung einer angemessenen Aufwandsentschädigung im Rahmen der Höchstsätze nach § 3 Nr. 26a EStG ausgeübt werden. Die Mitgliederversammlung bestimmt die Höhe der Aufwandsentschädigung.

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§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Vereins kann jede in Reichenbach und Umgebung wohnende natürliche Person werden.

(2) Der Antrag zur Aufnahme in den Verein ist schriftlich beim Vorstand einzureichen.

Minderjährige müssen die Zustimmung ihrer gesetzlichen Vertreter nachweisen.

(3) Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Er ist nicht verpflichtet, etwaige Ablehnungsgründe anzugeben.

(4) Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Vorschlag des Vorstands durch die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von zwei Drittel der erschienenen und abstimmenden Mitglieder.

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§ 4 Ende der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet

  1. mit dem Tod des Mitglieds,
  2. durch Austritt,
  3. durch Streichung von der Mitgliederliste,
  4. durch Ausschluss.

(2) Der Austritt ist nur zum Ende des laufenden Jahres möglich, wenn er einem Mitglied des Vorstands gegenüber schriftlich erklärt worden ist.

(3) Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Erfüllung seiner Beitragspflicht in Höhe 1 Jahresbeitrags im Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, wenn seit der Absendung des zweiten Mahnschreibens drei Monate verstrichen sind. Dem Mitglied ist diese Streichung schriftlich mitzuteilen.

(4) Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, durch Beschluss des Vorstands aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Entscheidung ist dem Betroffenen unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich schriftlich oder persönlich gegenüber dem Vorstand zu rechtfertigen.
Dem Betroffenen ist der Ausschluss schriftlich mitzuteilen. Gegen den Ausschluss steht ihm das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Die Berufung muss innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang des Ausschlussbeschlusses beim Vorstand eingelegt sein. Ist die Berufung rechtzeitig eingelegt, hat der Vorstand sie der nächsten Mitgliederversammlung zur Entscheidung vorzulegen. Geschieht das nicht, gilt der Ausschlussbeschluss als nicht erlassen.

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§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Jedes Mitglied hat das Recht, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und von den Einrichtungen des Vereins Gebrauch zu machen. Des weiteren Beratung und Vertretung von sportlicher Bedeutung, insbesondere der Haft- und Unfallversicherung, zu beanspruchen.

(2) Die Mitglieder sind zur sportlichem Verhalten, zur Förderung der vom Verein bezweckten Aufgaben, zur Befolgung der Anordnungen der Vereinsorgane im Zusammenhang mit dem Schießbetrieb, den waffenrechtlichen Bestimmungen mit der erforderlichen Sorgfalt nachzukommen und zur gewissenhaften Wahrnehmung der ihnen durch die Vorstandschaft oder die Mitgliederversammlung übertragenen Funktionen verpflichtet.

(3) Für Jungschützend sind bei Veranstaltungen des Vereins die gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend zu beachten.

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§ 6 Schießen und Überwachung des Schießbetriebes

Der sportliche Schießbetrieb richtet sich nach den Bestimmungen des Deutschen Schützenbundes (DSB).

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§ 7 Mitgliedsbeiträge

Von den Mitgliedern wird ein Jahresbeitrag erhoben. Die Höhe und Fälligkeit der einzelnen Jahresbeiträge wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

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§ 8 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

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§ 9 Vorstand

(1) Der Vorstand besteht ausfolgenden Vereinsmitgliedern

  1. dem 1. Schützenmeister,
  2. dem 2. Schützenmeister,
  3. dem Schriftführer,
  4. dem Hauptkassier,
  5. dem 1. Schießleiter,
  6. dem 2. Schießleiter,
  7. dem Jugendleiter,
  8. der Damenleiterin,
  9. den drei Beisitzern

(2) Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem 1. Schützenmeister und dem 2. Schützenmeister.

(3) Die unter Absatz 1 Nr. 1 bis 6 genannten Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung in geheimer Wahl auf die Dauer von drei Jahren gewählt. In Personalunion können zwei Ämter besetzt werden, ausgenommen das Amt des 1. Schützenmeisters, des 2. Schützenmeisters und des Hauptkassiers. Die Vorstandsmitglieder bleiben auch nach dem Ablauf ihrer Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt.

(4) Außer durch Tod erlischt das Amt eines Vorstandsmitglieds mit dem Ausschluss aus dem Verein, durch Amtsenthebung und Rücktritt. Die Mitgliederversammlung kann jederzeit mit 2/3 Mehrheit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder ihres Amtes entheben. Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären.

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§ 10 Zuständigkeit des Vorstands

(1) Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, die nicht durch diese Satzung anderen Vereinsorganen vorbehalten sind.
Er hat vor allem folgende Aufgaben:

  1. Vorbereitung der Mitgliederversammlungen und Aufstellung der Tagesordnung,
  2. Einberufung der Mitgliederversammlung,
  3. Vollzug der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,
  4. Verwaltung des Vereinsvermögens,
  5. Erstellung des Jahres- und Kassenberichts,
  6. Beschlussfassung über Aufnahme, Streichung und Ausschluss von Vereinsmitgliedern,
  7. Beschlussfassung über Ehrungen und Vorschläge zur Ernennung von Ehrenmitgliedern an die Mitgliederversammlung.

(2) Der 1. Schützenmeister oder der 2. Schützenmeister vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Beide sind einzelvertretungsberechtigt.
Im Innenverhältnis verpflichtet sich der 2. Schützenmeister dem Verein gegenüber nur bei Verhinderung des 1. Schützenmeister sein Vertretungsrecht auszuüben.
Rechtsgeschäfte mit einem Betrag über 500,00 € sind für den Verein nur verbindlich, wenn der Vorstand zugestimmt hat.

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§ 11 Sitzung des Vorstands

(1) Für die Sitzung des Vorstands sind die Mitglieder vom 1. Schützenmeister, bei seiner Verhinderung vom 2. Schützenmeister rechtzeitig, jedoch mindestens eine Woche vorher in Textform oder fernmündlich einzuladen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder ordentlich eingeladen worden sind und mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend sind. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Leiters der Vorstandssitzung. Die Vorstandssitzung leitet der 1. Schützenmeister, bei dessen Verhinderung der 2. Schützenmeister.

(2) Über die Sitzung des Vorstands ist ein Protokoll aufzunehmen. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Vorstandssitzung, die Namen der Teilnehmer, die Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis enthalten.

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§ 12 Kassenführung

(1) Die zur Erreichung des Vereinszwecks notwendigen Mittel werden insbesondere aus Beiträgen und Spenden aufgebracht. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

(2) Der Hauptkassier hat über die Kassengeschäfte Buch zu führen und eine Jahresrechnung zu erstellen.

(3) Die Jahresrechnung ist von zwei Kassenprüfern, die jeweils auf 3 Jahre gewählt werden, zu prüfen. Sie ist der Mitgliederversammlung zur Genehmigung vorzulegen.

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§ 13 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:

  1. Entgegennahme der Jahresberichte und des Kassenberichts, Genehmigung der Jahresrechnung, Entlastung des Vorstands,
  2. Festsetzung der Höhe des Jahresbeitrags,
  3. Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands und der Kassenprüfer,
  4. Beschlussfassung über Änderungen der Satzung und über die Auflösung des Vereins,
  5. Beschlussfassung über die Berufung gegen einen Ausschlussbeschluss des Vorstands.
  6. Ernennung von Ehrenmitgliedern

(2) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich mindestens einmal statt. Außerdem muss die Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Fünftel der Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand schriftlich verlangt wird.

(3) Jede Mitgliederversammlung wird vom 1. Schützenmeister, bei seiner Verhinderung vom 2. Schützenmeister, unter Einhaltung einer Frist von 1 Woche vor dem Versammlungstermin durch Bekanntgabe in der Chamer-Zeitung und im Bayerwald-Echo einberufen.
Dabei ist die vorgesehene Tagesordnung mitzuteilen.

(4) Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim 1. Schützenmeister schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Versammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung.

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§ 14 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Schützenmeister, bei seiner Verhinderung vom 2. Schützenmeister oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlgangs und der vorhergehenden Aussprache einem Wahlausschuss übertragen werden.

(2) In der Mitgliederversammlung sind alle Mitglieder, auch Ehrenmitglieder, die am Versammlungstag das 18. Lebensjahr vollendet haben, stimmberechtigt.
Beschlussfähig ist jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder.

(3) Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, entscheidet bei der Beschlussfassung die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen der erschienenen Mitglieder; Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Zur Änderung der Satzung und zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen Stimmen der erschienenen Mitglieder erforderlich.

(4) Die Art der Abstimmung wird grundsätzlich vom Versammlungsleiter festgesetzt. Die Abstimmung muss jedoch geheim durchgeführt werden, wenn ein Fünftel der erschienenen Mitglieder dies beantragt.

(5) Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Versammlung, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Person des Versammlungsleiters, die Tagesordnung, die Beschlüsse, die Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung enthalten.

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§ 15 Datenschutz, Bildrechte

(1) Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins und der Verpflichtung, die sich aus der Mitgliedschaft im Oberpfälzer Schützenbund (OSB) und aus der Mitgliedschaft in dessen zuständigen Sportfachverbänden (DSB) ergeben, werden unter Beachtung der geltenden Datenschutzvorschriften, insbesondere der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) sowie des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten
über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein verarbeitet und genutzt.

(2) Hierbei handelt es sich insbesondere um folgende Mitgliederdaten:
Name, Vorname und Anschrift, Bankverbindung für den Lastschrifteinzug, Telefonnummer (Festnetz, Mobil und Fax) sowie E-Mail-Adresse, Geschlecht, Geburtsdatum, Eintrittsdatum, Beruf, Namen und Vornamen von Erziehungsberechtigten bei Minderjährigen, Lizenz(en), Funktion(en) im Verein, erhaltene Auszeichnungen und Ehrungen, sowie durchgeführte Ausbildungen und Mannschaftsklassen.

(3) Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem zur jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekanntzugeben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch nach dem Ausscheiden des Mitglieds aus dem Verein fort.

(4) Als Mitglied des Oberpfälzer Schützenbundes (OSB) ist der Verein verpflichtet, im Rahmen der Bestandsmeldung bestimmte personenbezogene Daten seiner Mitglieder an den Oberpfälzer Schützenbund (OSB) oder Deutschen Schützenbund (DSB) zu übermitteln. Diese Übermittlung der Daten dient zu Verwaltungs- und Organisationszwecken des OSB und des DSB. Diese Daten werden u.a. benötigt, um an einer Veranstaltung oder Wettbewerb teilzunehmen oder zur Wahrung des Versicherungsschutzes für Mitglieder, für Ehrungen, sowie zur Erlangung von Zuwendungen zur Verwirklichung des Vereinszwecks.
Soweit sich aus dem Betreiben bestimmter Disziplinen im Verein eine Zuordnung zu bestimmten Sportfachverbänden ergibt, werden diesen für deren Verwaltungs- und Organisationszwecke bzw. Durchführung des Wettkampfbetriebes die erforderlichen Daten betroffener Vereinsmitglieder zur Verfügung gestellt.
Für diese vorgenannten Zwecke dürfen personenbezogene Daten der Mitglieder auch an andere Schützenvereine, dem Jugendring oder der Gemeinde übermittelt werden. Die Übermittlung der personenbezogenen Daten erfolgt immer zur Verwirklichung des Vereinszwecks.

(5) Zur Wahrnehmung satzungsgemäßer Mitgliederrechte kann bei Verlangen der Vorstand gegen die schriftliche Versicherung, dass die Adressen nicht zu anderen Zwecken verwendet werden, Mitgliedern bei Darlegung eines berechtigten Interesses Einsicht in das Mitgliederverzeichnis gewähren.

(6) Durch ihre Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung dieser Satzung stimmen die Mitglieder der Verarbeitung und Nutzung ihrer personenbezogenen Daten in dem vorgenannten Ausmaß und Umfang zu. Eine anderweitige, über die Erfüllung seiner satzungsgemäßen Aufgaben und Zwecke hinausgehenden Datenverwendung ist dem Verein, sofern nicht eine ausdrücklichen Einwilligung vorliegt, nur erlaubt, sofern er aufgrund einer rechtlichen Verpflichtung, der Erfüllung eines Vertrages oder zur Wahrung berechtigter Interessen und sofern nicht die Interessen des betroffenen Mitglieds überwiegen, hierzu verpflichtet ist.

(7) Jedes Mitglied hat im Rahmen der rechtlichen Vorschriften, insbesondere der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG), das Recht auf Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten, deren Empfänger und den Zweck der Speicherung sowie auf Berichtigung, Löschung, Sperrung, Einschränkung, Widerspruch und Übertragbarkeit seiner Daten.

(8) Bei Beendigung der Mitgliedschaft werden die personenbezogenen Daten so lange und in dem Maße verarbeitet, als sie zur Erfüllung der satzungsgemäßen zulässigen Zwecke und Aufgaben des Vereins erforderlich sind. Sind die Daten danach nicht mehr erforderlich, werden sie regelmäßig anschließend nach Erfüllung der 10-jährigen gesetzlichen Aufbewahrungspflicht gelöscht.

(9) Durch ihre Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung dieser Satzung erklären sich die Mitglieder grundsätzlich damit einverstanden, dass Veranstaltungen des Vereins dokumentiert werden und die dabei angefertigten Fotos, Filme oder sonstiges Material im Rahmen der gemeinnützigen Aufgabenstellung des Vereins auf verantwortungsvolle Art und Weise in der örtlichen Presse, gegebenenfalls in digitaler Form auf der Homepage des Schützenvereins oder sonstigen sozialen Medien veröffentlicht und verwertet werden.

(10) Bilder und Texte verfolgen dabei ausschließlich den Zweck, den Verein und insbesondere dessen Mitglieder mit ihren Aktivitäten in der Öffentlichkeit darzustellen und dem Vereinszweck zu fördern.

(11) Der Verein stellt seinen Mitgliedern die gesetzlichen Informationen zur Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten (Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten) zur Verfügung.

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§ 16 Auflösung

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung, in der mindestens die Hälfte sämtlicher Vereinsmitglieder anwesend ist mit der in § 14 Abs. 3 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden.
Für den Fall der Beschlussunfähigkeit ist der 1. Schützenmeister, bei seiner Verhinderung der 2. Schützenmeister, verpflichtet, innerhalb von 4 Wochen eine weitere Mitgliederversammlung mit derselben Tagesordnung einzuberufen, die unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig ist. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.
Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der 1. Schützenmeister und der 2. Schützenmeister gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.
Die vorstehenden Vorschriften geltend entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.
Bei Auflösung des Vereins, bei Entziehung oder Verlust seiner Rechtsfähigkeit oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Reichenbach, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
Die Fahne, Schützenketten und sonstige Wert- und Erinnerungsgegenstände sind ebenfalls der Gemeinde Reichenbach zur Verwahrung zu übergeben.

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